Warenausstattungsschutz

Das Warenzeichenrecht schützt neben dem eigentlichen Warenzeichen auch die Ausstattung einer Ware. Darunter ist alles zu verstehen, was die Ware, ihre Verpackung (z.B. bes. Flaschenform), Umhüllung, Ankündigung (z.B. ein bestimmter Werbeslogan) oder die Geschäftspapiere (z.B. Preislisten, Rechnungen) in irgendeiner Form kennzeichnet. Geniesst die Ausstattung Verkehrsgeltung, so ist ihre Verwendung durch andere und der Vertrieb der von anderen widerrechtlich mit ihr versehenen Waren verboten. Bei Zuwiderhandlung kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadensersatz geklagt werden. Vorsätzliche Zuwiderhandlung ist strafbar (§ 25 WarenzeichenG).

Marken (2).




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