Austauschpfändung
Die Pfändung einer an sich unpfändbaren Sache kann der Gläubiger dadurch erreichen, dass er dem Schuldner ein zweckentsprechendes Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überlässt, z. B. für einen Fernseher ein einfaches Radiogerät. Vgl. §§ 811a undb ZPO.
(§§ 811a, 811b ZPO) ist in der Zwangsvollstreckung die Pfändung gewisser unpfändbarer Sachen unter gleichzeitiger Hingabe eines dem geschützten Verwendungszweck genügenden Ersatzstücks oder eines zur eventuellen Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrags (z.B. Austausch eines Komfortgeräts gegen ein Gebrauchsgerät).
liegt vor, wenn der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung dem Schuldner für eine höherwertige unpfändbare Sache (Unpfändbarkeit) nach §§ 811 a, b ZPO ein Ersatzstück oder Geld für die Anschaffung eines solchen zur Verfügung stellt, damit er die höherwertige Sache pfänden und verwerten lassen kann.
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