Ausweichen

Abstand, Engpaß, Rechtsfahren, Sonderrechte, Überholen. Ausweichen heißt, entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern - und nur solchen - die Weiterfahrt ermöglichen. Grundsätzlich ist nach rechts auszuweichen. Nach links darf nur ausnahmsweise ausgewichen werden den Straßenbahnen (und anderen schienengebundenen Fahrzeugen), wenn wegen der Lage der Gleise nicht nach rechts, zum Fahrbahnrand hin, ausgewichen werden kann (dort fahrende oder parkende Fahrzeuge berechtigen hingegen nicht, nach links auszuweichen),
den Fußgängern außerhalb geschlossener Ortschaften (wo sie die linke Fahrbahnseite benützen müssen, wenn kein Gehweg oder befestigter Randstreifen vorhanden ist),
den Radfahrern, falls sie dort die Seitenstreifen auf ihrer linken Seite benützen (was zulässig ist), und das Gebot, Abstand zu halten, dies erfordert,
wenn ein auf der eigenen linken Fahrbahnseite entgegenkommendes Fahrzeug verkehrswidrig dort verbleibt, die eigene ungefährdete Weiterfahrt gefährdet und ein Ausweichen nach rechts unmöglich ist.
Es ist rechtzeitig und mit ausreichendem Abstand auszuweichen. Wo ein Ausweichen nicht genügt, um dem Gegenverkehr die Weiterfahrt zu ermöglichen, ist anzuhalten (z. B. an Engstellen). Für bestimmte, öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung, Polizei, Feuerwehr usw.) gelten die genannten Beschränkungen nicht, auch sie müssen aber gewisse Sorgfaltspflichten beachten.




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