Ausweichen im Straßenverkehr

Einem entgegenkommenden Fahrzeug muss nach rechts ausgewichen werden, um mögliche Gefährdungen zu vermeiden. Die Pflicht zum A. ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot des § 2 II 1 StVO. Zur Vermeidung einer Gefährdung darf notfalls nach links ausgewichen werden. Stets ist so rechtzeitig auszuweichen, dass der andere Teilnehmer nicht behindert oder unsicher gemacht wird. Der Zwischenraum beim A. muss so gewählt werden, dass das entgegenkommende Fz. ausreichenden Freiraum hat (je nach Geschwindigkeit, mindestens 1,5 m; bei Radfahrern ist mit Seitenbewegungen zu rechnen). Vgl. Abstand im Straßenverkehr.




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