Auswanderungsfreiheit

Die Auswanderung aus der BRD steht, i. Gegensatz zu vielen anderen Staaten, jedermann frei. Gewisse Einschränkungen bestehen lediglich - im Interesse der Auswanderer - nach der VO gegen Missstände im Auswanderungswesen vom 14. 2. 1924 und nach dem G über das Auswanderungswesen vom 9.6.1897.

als Grundrecht nicht ausdrücklich verbürgt, ist eine Erscheinungsform der allgemeinen Handlungsfreiheit. Während die Freizügigkeit nur die Bewegungsfreiheit innerhalb des Bundesgebiets schützt, sichert das Auffanggrundrecht (Art. 2 I) die freie Bewegung über die Staatsgrenze.

Auswanderung; s. a. Freizügigkeit, Freiheit (persönl.).




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