Autostraßen
1.
A. können sein:
a) Bundesfernstraßen, und zwar Bundesautobahnen oder Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten; für sie ist das Wegerecht, die Straßenbaulast usw. im BundesfernstraßenG (FStrG) i. d. F. v. 28. 6. 2007 (BGBl. I 1206) geregelt;
b) Landstraßen I. Ordnung (Staatsstraßen) oder II. Ordnung (Kreisstraßen); c) Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen). Für die Straßen zu b) und c) gelten die Landesstraßengesetze (Straßenbaulast, Straßen- und Wegerecht).
2.
Für den Verkehr auf A. sind insbes. von Bedeutung:
a) Die Sondervorschriften über Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen. Nach § 1 III FStrG dienen Autobahnen ausschließlich dem Kfz-Schnellverkehr, sind frei von höhengleichen Kreuzungen und haben besondere Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt, an denen der fließende Verkehr den Vorrang hat, möglichst auch getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr. Zu den Autobahnen gehören Nebenanlagen und Nebenbetriebe. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kfz. mit mehr als 60 km/h Höchstgeschwindigkeit benutzt werden (§ 18 I StVO, Fahrgeschwindigkeit). Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten, Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen und sonstigen dafür vorgesehenen Stellen (§ 18 IX StVO). Unbefugte Benutzung ist als Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG) verfolgbar, soweit nicht Straßenverkehrsgefährdung vorliegt. Der fließende Verkehr hat stets Vorrang vor dem ruhenden. Wenden, Rückwärtsfahren und Halten ist verboten, auch auf Seitenstreifen (§ 18 VII, VIII StVO), Parken nur auf besonders bezeichneten Parkplätzen gestattet. Bei Verkehrsstockungen ist für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen eine freie Gasse zu bilden; dies gilt auch für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung (§ 11 II StVO). Ein- und Ausfahren ist auf Autobahnen nur an gekennzeichneten Anschlussstellen, auf Kraftfahrstraßen an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt (§ 18 II, X StVO).
b) Auf allen Schnellstraßen wird die Geschwindigkeit, die der Verkehrslage anzupassen ist (§ 3 I StVO), entscheidend durch die Sichtweite bestimmt. Sie ist so einzurichten, dass vor plötzlich auftauchenden Hindernissen, mit denen gerechnet werden muss, oder bei unvorhergesehenem Stoppen vorausfahrender Fz. noch gehalten werden kann. Doch braucht der Fahrer nicht mit ganz ungewöhnlichen Hindernissen zu rechnen (unbeleuchtet liegengebliebendes Fz., Wildwechsel außerhalb von Wald). Über gesetzliche Höchstgeschwindigkeiten Fahrgeschwindigkeit. Liegengebliebene Fz. müssen ausreichend gesichert sein, um eine Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Hierzu genügt bei Dunkelheit die Schlussbeleuchtung jedenfalls bei Schnellstraßen i. d. R. nicht; hier ist zusätzliche Sicherung durch Einrichtungen notwendig, deren Mitführen nach § 53 a StVZO vorgeschrieben ist (Warndreieck, bei schweren Kfz. auch Warnleuchte, bei mehrspurigen zusätzlich Warnblinkanlage).
3.
Im Rahmen der Widmung und der Beschränkungen zu 2. ist jedermann die Benutzung der Bundesfernstraßen gestattet (Gemeingebrauch). Hochbauten dürfen längs der Autobahnen in Entfernung von 40 m, längs der Bundesstraßen von 20 m nicht errichtet werden, andere Bauanlagen bis zu 100 bzw. 40 m Entfernung nur mit Sondergenehmigung (ggf. Entschädigung für entgangene Bebauungsmöglichkeit). Waldungen können in Breite von 40 m zu Schutzwaldungen erklärt werden. Anpflanzungen, die den Verkehr behindern, sind unstatthaft; Schutzeinrichtungen - z. B. Schneezäune - muss der Angrenzer dulden (§§ 7, 9, 10, 11 FStrG).
Vorheriger Fachbegriff: Autoreparatur | Nächster Fachbegriff: Autostrassenraub