KreuzungenAn Straßenkreuzungen oder -einmündungen ohne Vorfahrtregelung hat nach § 8 StVO jedes Fz. den Vorrang, das von rechts kommt; im Einzelnen Vorfahrt. Das Vorfahrtrecht kann durch Verkehrszeichen anders geregelt sein, so dass Benutzer einer Hauptverkehrsstraße stets Vorrang haben; das gilt auch für den Vorfahrtberechtigten, der in eine Seitenstraße einbiegen will. Den Vorrang hat ferner zu achten, wer aus der Seitenstraße in die bevorrechtigte einbiegen will. Die K. ist freizumachen bei entsprechendem Lichtzeichen einer Verkehrsampel (gelb) oder Zeichen des verkehrsregelnden Polizeibeamten (§§ 36, 37 StVO). Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO). Wer an Straßenkreuzungen oder -einmündungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell fährt und dadurch andere Personen oder bedeutende fremde Sachwerte gefährdet, macht sich der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c I Nr. 2 d StGB) schuldig. S. ferner abknickende Vorfahrt, Parken, Fußgänger(überwege), Eisenbahnkreuzungen, Bahnkreuzungen.
Weitere Begriffe : Vorläufiger Rechtsschutz | Staatsfeiertag | Eidesunmündigkeit |
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