Automatenaufstellung

Die Aufstellung und der Betrieb von Waren-, Leistungs- und Spielautomaten unterliegt, soweit es sich dabei um einen selbständigen Gewerbebetrieb handelt, der Anzeigepflicht nach § 14 GewerbeO.

Wer die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art (z. B. Zigarettenautomaten) als selbständiges Gewerbe betreibt, d. h. ohne räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit seiner gewerblichen Niederlassung, hat die Anzeige nach § 14 I GewO (Anzeigepflicht (Gewerberecht)) der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung zu erstatten. Firma oder Familienname und ladungsfähige Anschrift sind am Automaten anzubringen (§ 14 III GewO). Warenautomaten unterliegen nicht den Regelungen des Ladenschlusses.




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