Autotelefon
Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie z. B. Italien oder Frankreich, ist in Deutschland dem Autofahrer das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt noch nicht ausdrücklich verboten. Allerdings können sich Schwierigkeiten mit der Versicherung ergeben, wenn es zu einem Unfall gekommen ist und der Fahrer durch ein Telefonat abgelenkt oder zumindest in seiner Aufmerksamkeit eingeschränkt war.
Darüber hinaus ist jeder Autofahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Gehör während der Fahrt nicht durch laute Geräusche von technischen Geräten beeinträchtigt wird. Mit dieser Regelung sind zwar in erster Linie Autoradios gemeint, aber sie könnte auch auf Telefongespräche während der Fahrt bezogen werden. So gesehen drohen nicht nur Probleme mit der Versicherung, sondern auch noch ein Verwarnungsgeld in Höhe von meist 20 EUR.
Im Interesse der Verkehrssicherheit sollte man überhaupt nicht beim Fahren telefonieren. Denn auch ein erfahrener Autolenker kann in gefährliche Situationen geraten, die er mit nur einer freien Hand nicht meistert.
§23 StVO
darf seit dem 1.4. 2001 gem. § 23 Abs. la StVO nur noch mit einer Freisprecheinrichtung während der Fahrt benutzt werden. Das Autotelefon- und Handyverbot gilt nicht nur für Kfz-Führer, sondern
auch für Radfahrer. Die Benutzung eines Autotelefons oder Handys ist Kfz-Führern nur gestattet, wenn sie das Telefon nicht halten müssen oder das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor steht. Radfahrer dürfen — ohne Freisprecheinrichtung — nicht während der Fahrt telefonieren. Zuwiderhandlungen in Form der regelmäßig nur vorsätzlich zu begehenden verbotswidrigen Nutzung werden bei Kfz-Führern mit einem Bußgeld (Geldbuße) von 40 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister bzw. bei Radfahrern mit 25 € geahndet. Verboten ist nicht nur das Telefonieren als solches, sondern jedwede Nutzung des Gerätes, egal in welcher Form. So ist bspw. auch die Nutzung des Handys als Diktiergerät oder Terminplaner tatbestandsmäßig. Dies soll nach Rechtsprechung sogar beim bloßen Ablesen der Uhr im Display als untersagte Nutzung gelten. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen nach obergerichtlicher Rechtsprechung das
Halten und Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung, die über Bluetooth mit dem Handy verbunden ist. Worin der Unterschied liegen soll ist schwer verständlich, so dass sich berechtigt heftige Kritik an der Vorschrift findet.
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