Autostrassenraub
Strassenraub.
Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (d. h. der sich aus dem fließenden Verkehr ergebenden eigentümlichen Gefahrenlage) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines Kraftfahrers oder Mitfahrers zur Begehung von Raub, räuberischem Diebstahl oder räuberischer Erpressung (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) verübt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder nicht unter 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bestraft (§ 316 a StGB). Tathandlungen sind insbes. das Bereiten von Hindernissen (Fallen) auf der Fahrbahn sowie Angriffe gegen den Fahrer oder einen Mitfahrer während der Fahrt. Der Versuch ist strafbar.
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