Bagatellsacheist die Angelegenheit von geringer Bedeutung. Verschiedentlich wird sie rechtlich abweichend behandelt. In der Rechtsgeschichte gilt für sie die Rechtsregel (lat.) minima non curat praetor (Kleinigkeiten besorgt der Gerichtsmagistrat nicht). In der Gegenwart bestimmt § 495 a ZPO, dass das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden und die Entscheidung kann nicht mit der Berufung angegriffen werden (§511 II ZPO), wohl aber evtl. mit einer Verfassungsbeschwerde. Lit.: Kunze, A., Das amtsgerichtliche Bagatellverfahren, NJW 1997,2154
Weitere Begriffe : Promotionsverfahren | Wehrdienstverweigerung | Kronrat |
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