Bagatelldelikt ist die Straftat von geringer Bedeutung. Für das B. gilt das Opportunitätsprinzip. Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft - grundsätzlich mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts - von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage das Verfahren unter ähnlichen Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 153 StPO). Zulässig ist auch die vorläufige Einstellung. Lit.: Beckmann, W., Das Bagatelldelikt (Schweiz), 1982
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