Bagatellstraftat

Unter einer Bagatellstraftat versteht man eine strafbare Handlung, bei der nur ein geringfügiger Schaden angerichtet wurde. Es gibt allerdings keine starren Regeln, an denen man ersehen könnte, ob ein Vergehen tatsächlich nur geringfügig ist und mithin auch eine geringe oder gar keine Strafe nach sich zieht. Diese Einordnung ist weitgehend in das Ermessen der Strafverfolgungsbehörde gestellt. Sie hat dabei verschiedene Gesichtspunkte zu bedenken, z. B. das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung, aber auch das Bestreben, solche Straftaten pragmatisch zu bewältigen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass eine geringfügige Straftat vorliegt, so kann sie das Verfahren einstellen, und zwar entweder ohne eine Auflage zu erteilen oder unter der Bedingung, dass bestimmte Auflagen wie etwa die Zahlung einer Geldbuße oder die Wiedergutmachung des Schadens erfüllt werden müssen. Die Höhe der Geldbuße wird dabei vom Wert des Diebesgutes bzw. der Höhe des Schadens sowie von den näheren Umständen der Tat und den Vermögensverhältnissen des Angeschuldigten bestimmt. In Fällen, in denen eine Privatklage erhoben werden kann, z. B. im Fall einer Beleidigung, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft häufig eingestellt und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen.
Ladendiebstahl
Obwohl die Strafverfolgungsbehörden bei der Ahndung von Ladendiebstählen ein öffentliches Interesse annehmen, werden diese doch oft zu den Bagatellfällen gerechnet. Als Beurteilungsmaßstab werden der Wert des Diebesguts sowie die Vorgehensweise des Diebes genommen.
* Bis zu einem Wert des Diebesguts von rund 30EUR wird das Verfahren gegen einen Ersttäter häufig ohne Auflagen eingestellt.
* Gegen eine Geldbuße kann das Verfahren eingestellt werden, wenn das Diebesgut bis zu 100EUR wert ist. Allerdings dürfen keine erschwerenden Umstände vorliegen wie etwa eine Wiederholungstat oder das Entfernen von Sicherungsetiketten.
* Ist der Wert des Diebesguts höher, kann das Verfahren nur unter bestimmten Umständen gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden.
§§ 153, 153a StPO
Antragsdelikt




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