BahnkreuzungenEisenbahnkreuzungen und -übergänge. Straßenbahnkreuzungen dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen. Bei höhengleichen Kreuzungen mit Eisenbahnstrecken des nicht öffentlichen Verkehrs entscheiden die zuständigen technischen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung (§ 15 III, IV BOStrab, Straßenbahnen).
Weitere Begriffe : Produktbeobachtungspflicht | Deichrecht | Fahndungsblatt, Fahndungsbuch |
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