Bankgarantie

abstraktes Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes gegenüber dem Gläubiger ihres Kunden. Mit der Bankgarantie i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG verpflichtet sich das Kreditinstitut einem Dritten gegenüber, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen. Da Bankgarantien i. d. R. auf erstes Anfordern des Begünstigten in Anspruch genommen werden können, löst der Nachweis des Eintritts der vertraglich festgelegten Bedingungen unter Vorlage der Garantie die Zahlungspflicht der Bank aus. Im Unterschied zur Bankbürgschaft besteht die Bankgarantie unabhängig von der zu sichernden Forderung. Es handelt sich um eine Form des Avalkredits. Praxisüblich sind Anzahlungsgarantien, Lieferungs- und Leistungsgarantien sowie Gewährleistungsgarantien.

Garantiegeschäft, Bürgschaft.




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