Bann

1) Die B.gewalt war im Mittelalter das Hoheitsrecht der Strafgewalt für Könige und Grafen. Blutbann. - 2) Im Kirchenrecht die Strafe der Exkommunikation. Gegensatz: Acht (weltliche Strafe).

ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Möglichkeit eines Amtsträgers, Gebote und Verbote unter Androhung gewichtiger Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung auszusprechen, im Kirchenrecht der Ausschluss aus der Kirche. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

Der Begriff Bann ist aus der deutschen Rechtsgeschichte in verschiedenem Sinne bekannt. Als Königsbann umfasste er einmal das Recht des Landesherrn zur Gesetzgebung und Verwaltung innerhalb seines Gebietes (Verordnungs-, Verwaltungsbann), ferner die Inschutznahme gewisser Personengruppen oder Sachgüter, z. B. der Geistlichen und der kirchlichen Besitzungen (Friedensbann), und die Strafgewalt (Strafbann). Die schwerste kirchliche Strafe ist der kirchliche Bann. S. a. Exkommunikation.




Vorheriger Fachbegriff: Bankvollmacht | Nächster Fachbegriff: Bannbruch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen