Steuerhehlerei
Straftat, die begeht, wer in Bereicherungsabsicht Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuer oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch (Schmuggel) begangen worden ist, ankauft, zum Pfand annimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt.
begeht, wer seines Vorteils wegen Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist, ankauft, zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt; § 398 Abgabenordnung.
(§ 374 AO) ist das Ankäufen, Verschaffen oder Absetzen von Erzeugnissen oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuer oder Zoll hinterzogen worden oder Bannbruch begangen worden ist, in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Lit.: Krisch, M., Die Steuerhehlerei, 1993 (Diss.)
In der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat (§ 374 AO).
Steuerstrafrecht.
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