Verrechnungsscheck

Scheck, bei dem der Aussteller oder Inhaber durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagt, daß der Scheck bar bezahlt wird. Die einlösende Bank darf die Schecksumme dem Einlieferer nur auf dessen Konto gutschreiben. Gegensatz: Barscheck.

Der gewöhnliche Scheck, der auf den Inhaber lautet und bar zu bezahlen ist, birgt gewisse Gefahren der Fälschung und Veruntreuung in sich (Bsp.: Wer einen solchen Scheck unterschlägt, kann ihn ohne jede Namensnennung leicht einlösen). Deshalb kann der Aussteller (ebenso jeder Indossant) durch den auf die Vorderseite gesetzten Vermerk "Nur zur Verrechnung" der bezogenen Bank untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird, Art. 39 ScheckG. Die Bank darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen, also durch Verrechnung oder Überweisung (z.B. Gutschrift auf dem Konto des Inhabers). Der Inhaber kann den V. mithin nur verwerten, wenn er ein Bankkonto hat, wodurch Veruntreuung beträchtlich erschwert wird (Prüfungspflicht der einlösenden Bank!).

(Art. 39 ScheckG) ist im Wertpapierrecht der Scheck, bei dem der Aussteller oder Inhaber durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk nur zur Verrechnung dem Bezogenen die Barauszahlung verbietet. Die einlösende Bank darf die Schecksumme dem Einlieferer nur auf einem Konto gutschreiben. Den Gegensatz zum V. bildet der Barscheck.

Scheck, der den Vermerk „Nur zur Verrechnung” oder eine gleichbedeutende Kennzeichnung wie etwa zwei parallele Striche quer auf der Vorderseite trägt und daher von einem Kreditinstitut nicht bar, sondern nur im Wege der Kontogutschrift eingelöst werden darf. Der Vermerk kann vom Aussteller, aber auch von jedem Inhaber auf den Scheck gesetzt werden. Wird er wieder gestrichen, so gilt der Scheck trotzdem als Verrechnungsscheck. Beachtet die bezogene Bank den Vermerk nicht und zahlt den Scheck bar aus, so ist sie gegenüber dem Aussteller oder einem berechtigten Inhaber gem. Art. 39 Abs. 4 ScheckG schadensersatzpflichtig.

ist ein Scheck, bei dem es dem Bezogenen verboten ist, den Scheck bar zu bezahlen. Der Scheck darf nur im Wege der Gutschrift auf ein anderes Bankkonto eingelöst werden (Art. 39 SchG). Ein V. entsteht dadurch, dass der Scheck auf der Vorderseite den Vermerk erhält „nur zur Verrechnung“. Zweck des V.s ist, der Gefahr von Fälschung und Veruntreuung des Schecks zu begegnen, weil bei ihm zuverlässig festgestellt werden kann, wem der Scheckbetrag gutgeschrieben wurde. Dem gleichen Zweck dient der gekreuzte Scheck. Der Gegensatz zum V. ist der Barscheck.




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