Bauhandwerkerhypothekauch Bauwerksicherungshypothek genannt. Architekt, Bauunternehmer und Handwerker, die aufgrund von Werkverträgen Leistungen für den Bau erbringen, können vom Bauherrn (auch durch gerichtliche Einstweilige Verfügung) verlangen, dass ihnen in Höhe ihrer Forderung am Baugrundstück Sicherungshypotheken bestellt werden, § 648 BGB. Keinen Schutz bietet die B., wenn das Grundstück bereits mit -Grundpfandrechten überbelastet ist.
Weitere Begriffe : Zuständigkeitsstreit | ratifizieren | Wissentliches Handeln |
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