Sicherungshypothek

ist eine im Verhältnis zur gesicherten Forderung streng akzessorische Hypothek (§§ 1184 - 1187 BGB). Wichtigste Eigenschaft ist, daß sie sich gemäß § 1184 I BGB in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand in jedem Fall nach der gesicherten Forderung richtet und gemäß §1185 II BGB die Norm des § 1138 BGB nicht anwendbar ist. In der Praxis hat die S. nur geringe Bedeutung. Sie dient v. a. der Sicherung von Forderungen, an deren Erfüllung innerhalb kurzer Fristen beide Teile denken, z.B. § 648 BGB, oder wenn die persönliche Bindung mit dem Kreditgeber erhalten bleiben soll, z.B. bei Familien- und Freundschaftsdarlehen.

Bei ihr bestimmt sich das Recht aus der Hypothek streng nach der zugrunde liegenden (Darlehens-)forderung; der Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Grundbucheintragung berufen. Der Eigentümer ist gegen gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten geschützt. Die S. kann nur Buchhypothek sein und muss im Grundbuch als S. bezeichnet werden, §§ 1184 ff. BGB. Verkehrshypothek, Zwangshypothek.

Bei einer Eigentumswohnung:

Verfügt der Gläubiger (zum Beispiel Wohnungseigentümergemeinschaft) über einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel (zum Beispiel Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich, Urkunde), so kann er auf das Immobilienvermögen (zum Beispiel Grundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum) des Schuldners (= Wohnungseigentümer) zugreifen. Wegen der ihm zustehenden Forderung wird auf seinen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht im Grundbuch eine Sicherungshypothek an rangbereiter Stelle eingetragen.

Damit wird nur eine Sicherung bewirkt, es erfolgt noch keine Verwertung. Die Verwertung selbst erfolgt mittels der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Wohnung. Gleichwohl empfiehlt sich die Sicherungshypothek in aller Regel auch dann, wenn die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung (noch) nicht beabsichtigt sind. Bei einem freihändigen Verkauf muss der Gläubiger befragt werden, ob er einer Löschung der Sicherungshypothek zustimmt oder nicht. Die Zustimmung kann zum Beispiel von der Zahlung der gesicherten Forderung oder zumindest eines Teilbetrages abhängig gemacht werden.

(§ 1184 BGB) ist die Hypothek, bei der - vereinbarungsgemäß - das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann. Die (streng akzessorische) S. muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden und kann nur Buchhypothek sein. Ihr Sonderfall ist die Höchstbetragshypothek. § 648 BGB gewährt dem Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks das Recht, für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer 4. an dem Baugrundstück des Bestellers zu verlangen. S. sind auch Zwangshypothek und Arresthypothek. Lit.: Klaft, G., Die Bauhandwerkersicherung, 1998; Henkel, K., Bauhandwerkersicherung, 1999; Stammkötter, A., Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 2003; Steingröver, U., Bauhandwerkersicherung nach Abnahme, NJW 2004, 2490

, Zivilrecht: Sonderform der —)Hypothek, bei welcher der gutgläubige Erwerber hinsichtlich Einwendungen/Einreden gegen die Forderung bezüglich der Hypothek nicht geschützt wird (§§ 1184 Abs. 1, 1185 Abs. 2 BGB), was der Umlauffähigkeit entgegensteht. Wertpapierhypotheken (§ 1187 BGB) und Höchstbetragshypotheken (§ 1190 BGB) sind notwendige Sicherungshypotheken.

ist eine Hypothek, bei der sich das Recht des Hypothekengläubigers allein nach der zugrundeliegenden Forderung bestimmt (§ 1184 BGB). Der Gläubiger muss daher, um die Hypothek geltend machen zu können, den Bestand der Forderung nachweisen; er kann sich hierfür nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen. Infolge der strengen Akzessorietät ist auch der gutgläubige Erwerb der S. bei nicht bestehender Forderung ausgeschlossen (§ 1138 BGB findet nach § 1185 II BGB keine Anwendung). Die S. ist stets Buchhypothek (ein Hypothekenbrief ist ausgeschlossen); sie muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden (§§ 1184 II, 1185 I BGB). S. kraft Gesetzes sind die Bauhandwerkerhypothek (Werkvertrag, 4), die Zwangshypothek und die Arresthypothek. Für die Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung, aus einem Wechsel oder sonstigen Orderpapier kann gleichfalls nur eine S. bestellt werden (§§ 1187 ff. BGB, sog. Inhaberhypothek).




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