bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
zentraler Begriff aus dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht; entscheidet darüber, ob für ein Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen ist bzw ob eine Bauordnungsverfügung rechtmäßig ist. Nach § 29 Abs. 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, nach §§ 30-37 BauGB.
Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff hängt — im Gegensatz zur bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff — von der städtebaulichen Relevanz des Vorhabens ab. Auf eine im Landesrecht festgeschriebene Genehmigungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob durch die Anlage die Belange des Planungsrechts (§ 1 Abs. 5 BauGB) in einer Weise berührt werden, dass ein Bedürfnis nach planungsrechtlicher Regelung besteht.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Belegenheit des Grundstücks. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet (§§ 30, 31, 33 BauGB), den (unbeplanten) Innenbereich (§ 34 BauGB) und den (unbeplanten) Außenbereich (§ 35 BauGB).
Bei Vorhaben im Bebauungsplangebiet hängt die Zulässigkeit des Vorhabens davon ab, ob es sich um einen qualifizierten oder einfachen oder um einen sog. vorhabenbezogenen B-Plan handelt. Ein qualifizierter B-Plan muss entweder allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen enthalten über die Art und Maß der baulichen Nutzung (Baunutzungsverordnung), die überbau-baren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Regelbebauung (Baunutzungsverordnung) ergibt sich — soweit der B-Plan keine abweichende Regelung enthält — aus den Absätzen 2 der §§ 2 ff. BauNVO. Soweit der B-Plan, insb. über die Absätze 3 der §§ 2 ff. BauNVO, eine Ausnahme vorsieht, kann die Baubehörde gern. § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des B-Plans Ausnahmen zulassen (sog. Ausnahmebebauung). Die Erteilung einer Ausnahme steht im Ermessen der Behörde. Wird ein Vorhaben angestrebt, das den Festsetzungen des B-Plans nicht entspricht und auch nicht als Ausnahme vorgesehen ist,
beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 31 Abs. 2 BauGB (Dispens, Befreiung). Im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 BauGB enthält § 31 Abs. 2 enge Tatbestandsvoraussetzungen. Sind sie nicht erfüllt, kann das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Zusätzlich ist der Behörde bei der Genehmigungserteilung ein Ermessen eingeräumt.
Fehlt eine der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, handelt es sich uni einen einfachen B-Plan (§, 30 Abs. 3 BauGB). Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des B-Plans entspricht. Ist dies der Fall, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach § 34 bzvv. § 35 BauGB. Schließlich könnte sich das Bauvorhaben nach einem Vorhaben- und Erschließungsplan i. S. d. § 12 BauGB richten. Anders als beim einfachen B-Plan ist ein Rückgriff auf §§ 34, 35 BauGB nicht vorgesehen. Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Künftiger B-Plan: Befindet sich ein B-Plan in Aufstellung, so kann sich der Bauherr nach § 33 BauGB ausnahmsweise bereits vor Inkrafttreten auf die künftigen Festsetzungen berufen. Ist die Planung hinreichend konkret und hat sie eine bestimmte Verfahrensstufe erreicht, so ist das Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zwingend als zulässig zu behandeln, in einem früheren Verfahrensstadium kann das Vorhaben zugelassen werden.
Unbeplanter Innenbereich: Im unbeplanten Bereich hängt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit davon ab, ob das Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Dies richtet sich danach, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB vorliegt. Die Gemeinde kann zunächst den Bebauungszusammenhang unabhängig von seiner tatsächlichen Qualität durch den Erlass von Satzungen näher bestimmen und damit eine klare Abgrenzung zum Außenbereich vornehmen. Mithilfe einer Klarstellungssatzung kann die Gemeinde die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Mit der Entwicklungssatzung können im Außenbereich liegende Grundstücke (ins. sog. Splittersiedlungen) als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im F-Plan als Baufläche dargestellt sind. Schließlich ermöglicht eine Ergänzungssatzung, dass einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Ein Ortsteil liegt vor, wenn ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Ortsteil ist im Zusammenhang bebaut, soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung vorhanden ist. Baulücken sind so lange unerheblich, soweit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich im Falle des § 34 BauGB zunächst danach, ob der zu beurteilende Bereich nach der Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete entspricht. In diesem Falle ist bezüglich der Art der baulichen Nutzung allein die BauNVO maßgebend. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gleiche gilt, wenn das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet liegt, für das nur ein einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB besteht. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden und schließlich muss die Erschließung gesichert sein.
Außenbereich: Liegt ein Vorhaben im Außenbereich, ist es unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB zulässig. Im Außenbereich liegen alle Vorhaben, die weder im Geltungsbereich eines (qualifizierten) B-Plans noch im unbeplanten Innenbereich liegen. Grundsätzlich gilt, dass der Außenbereich von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert bestimmte Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist (z. B. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Versorgungsanlagen, Anlagen der Wind- und Wasserenergie). Fehlt es an einer Privilegierung, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach können im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in den Fällen des § 35 Abs. 3 BauGB vor, wobei die Auflistung nicht abschließend ist (z.B. schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Natur-, Landschafts-, Boden- und Denkmalschutzes; Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung).
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