Baunutzungsverordnung

Sie regelt in Ausführung des Bundesbaugesetzes 1) die möglichen Arten der baulichen Nutzung des Gemeindegebietes (z. B. reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, Wochenendhausgebiete usw.), 2) das Mass der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Baumassenzahl usw.), 3) die Bauweise (offene oder geschlossene) und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie, Baugrenze).

ist die Verordnung zur generellen Regelung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung (z.B. Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet) sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, deren konkrete Festlegungen durch den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan erfolgen. Lit.: Fickert, H./Fieseier, H., Baunutzungsverordnung, 10. A. 2002; König, H./Roeser, T./Stock, J., Baunutzungsverordnung, 2. A. 2003; Krautzberger, M., Baugesetzbuch, 8. A. 2007

, Abk. BauNVO: Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i. d. E vom 23.1. 1990 (BauNVO) findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 9 a BauGB und soll eine Vereinheitlichung der Bebauungspläne im gesamten Bundesgebiet und ihre Vergleichbarkeit gewährleisten. Dabei übernimmt sie zwei Funktionen. Sie ist zunächst Ermessensgrenze für Bauleitpläne. Weiterhin enthält sie Grundaussagen über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Als Ermessensgrenze hat sie die Funktion, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB vorgesehenen Festsetzungen zu konkretisieren. Die BauNVO gilt nicht für den vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 Abs. 3 S.2 BauGB).
Die Festlegung der Art der baulichen Nutzung eines Gebietes erfolgt durch Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO (z. B. reine Wohngebiete oder Dorfgebiete), die durch §§ 1-11 BauNVO (Hauptnutzung), §§ 12-14 BauNVO (sonstige Nutzung) weiter eingeschränkt werden. Wegen der abschließenden Regelung über die Art der baulichen Nutzung steht der Gemeinde kein Gebietserfindungsrecht zu. Ein B-Plan beschränkt sich daher i. d. R. darauf, statt eigener Aussagen die jeweilige Gebietsausweisung zu übernehmen. Die Aussagen der §§ 2 ff. BauNVO werden dann unmittelbar Bestandteil des B-Plans. Trifft der B-Plan hingegen eigene Festsetzungen, so wirken die §§ 2 ff. BauNVO als Ermessensgrenzen, wobei ihre starre Aussage durch § 1 Abs. 4-10 BauNVO aufgelockert wird („Typisierungslehre”).
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geben die §§ 16-21 a BauNVO Ermessensvorgaben. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viele Quadratmeter
Grundfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind, die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Weiterhin können die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt werden.
Mit der Bauweise bestimmt der B-Plan gern. § 22 BauNVO die Anordnung der Gebäude im Verhältnis
zur Nachbarbebauung. Die Bebauung kann zur Seite
offen (mit seitlichem Grenzabstand) oder geschlossen (ohne seitlichen Grenzabstand) sein. Der genaue
Grenzabstand bei offener Bauweise ist eine Frage der
Gefahrenabwehr und daher in der Bauordnung der Länder geregelt (Bauordnungsrecht). Nach § 23
BauNVO können im B-Plan Baulinien, Baugrenzen
oder Bebauungstiefen festgelegt werden, nach denen sich die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück beurteilt. Neben diesen festgeschriebenen Festsetzungen
erfüllt die BauNVO eine weitere Aufgabe. Für die Anwendung der §§ 29 ff. BauGB (Bauleitplanung) lassen sich Rückschlüsse aus der BauNVO ziehen. Im
Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist die BauNVO Auslegungshilfe für die Frage, welche Regel- und Ausnahmeaussagen ein B-Plan enthält. Dies entscheidet über die Anwendung der §§ 30 (Regelbebauung), 31 Abs. 1 (Ausnahmebebauung) und 31 Abs.
2 BauGB (im B-Plan nicht vorgesehene Bebauung). Im unbeplanten Ortsteil gilt über § 34 Abs. 2 BauGB
die BauNVO analog hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung. Die tatsächlich gewachsene Art der baulichen Nutzung wird als „Planersatz” behandelt. Ordnet man sie den Gebietstypen der §§ 2 ff. BauNVO zu,
beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben entsprechend §§ 30, 31 BauGB.
Für das Maß und die überbaubare Grundstücksfläche kommt es hingegen nach § 34 Abs. 1 BauGB darauf an, ob sich das Vorhaben in die tatsächlich vorhandene Bebauung generell und konkret (Rücksichtnahme-gebot) „einfügt”; die BauNVO gilt nicht.

Die VO über die bauliche Nutzung der Grundstücke i. d. F. v. 23. 1. 1990 (BGBl. I 132) m. spät. Änd. regelt zur Ausführung des Baugesetzbuches die Art der baulichen Nutzung (Gliederung in Bauflächen: Wohnbau-, gemischte und gewerbliche sowie Sonderbauflächen; Baugebiete: Kleinsiedlungs-, reine, allgem. und besond. Wohngebiete, Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe-, Industriegebiete usw.), das Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächen-, Grundflächenzahl, Größe der Grundflächen baulicher Anlagen, Zahl der Vollgeschosse) sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen. Die entspr. Festsetzungen sind im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan (Bauleitpläne) zu treffen.




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