Vorhaben- und Erschließungsplan

, Abk. VEP: als Instrument der gemeindlichen Bauleitplanung eine besondere Form des Bebauungsplans. §§ 11, 12 BauGB stellen der Gemeinde eine vereinfachte Möglichkeit zur Herbeiführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Großvorhaben im Interesse einzelner Vorhabensträger zur Verfügung. In einem Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Investor wird das Vorhaben bestimmt, die dem Privaten eingeräumte Frist zur Verwirklichung sowie seine Verpflichtung zur Übernahme aller Erschließungs- und der naturschutzrechtlichen Ausgleichskosten. Der Unternehmer erstellt dann den Vorhaben- und Erschließungsplan, der dann die Grundlage für die gemeindliche Planung und den privaten Vollzug ist. Die Gemeinde kann dann nach §§ 1 ff. BauGB den B-Plan erlassen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Plans. Dieser ist vom Typenzwang des § 9 BauGB freigestellt und orientiert sich am Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Baugenehmigung ergeht nach § 30 Abs. 2 BauGB; die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben orientiert sich ausschließlich am B-Plan.

Nach § 12 BauGB (Baugesetzbuch) kann eine Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Bauleitpläne) die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf Grund eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhabens- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens bereit ist und sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.




Vorheriger Fachbegriff: Vorhaben | Nächster Fachbegriff: Vorhalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen