Erschließung

der Anschluß von Grundstücken an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz. Ist grds. Aufgabe der Gemeinde, wofür sie jedoch vom Grundstückseigentümer einen E.-Beitrag verlangen kann.

ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die erforderlich sind, Grundstücke, die für die bauliche oder gewerbliche Nutzung bestimmt sind, dafür geeignet zu machen (z.B. Straße, Strom, Wasser, Kanal). Nach § 30 BauGB ist die Sicherung der E. Voraussetzung für die Bebauung. Die E. ist nach den §§ 123ff. BauGB Aufgabe der Gemeinde, doch können zur Deckung des damit verbundenen Aufwandes Beiträge von den betroffenen Eigentümern verlangt werden. Lit.: Driehaus, H., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. A. 2004; Grziwotz, H., Baulanderschließung, 1993, 2. A. 2002

Als Folgeaufgabe der Bauleitplanung dient sie u. a. dazu, die Grundstücke baureif zu machen (§§ 123 ff. BauGB). Ein Grundstück ist baulich erst nutzbar, wenn es an das öffentliche Straßennetz, an die Energie- und Wasserversorgung und an die Entwässerung angeschlossen ist. Die Erschließung ist unabdingbare planungsrechtliche Voraussetzung jeder Bebauung, von der nicht befreit werden kann. Gem. § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt grundsätzlich einen B-Plan voraus, nach dessen Festsetzungen sich die Gemeinde zu richten hat. Diese werden dann auf der Grundlage privatrechtlicher Werkverträge erstellt. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke sind zu bestimmten Maßnahmen (z. B. Anbringen einer Hausnummer etc.) verpflichtet. Da ein erschlossenes Grundstück wegen der dadurch geschaffenen Bebaubarkeit einen erheblichen Wertzuwachs erfährt, sehen die §§ 127 ff. BauGB die Abwälzung der mit der Erschließung verbundenen Kosten auf die begünstigten Anlieger vor (Erschließungsbeiträge).
Erschließungsverträge: Gem. § 124 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Damit wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, ohne Einsatz
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eigener Mittel ein Baugebiet zu erschließen. Der Dritte (i. d. R. zugleich Eigentümer der zu erschließenden Grundstücke) führt die Erschließung auf eigene Kosten durch und veräußert anschließend die erschlossenen Grundstücke als Bauland, wobei die Erschließungskosten in den Kaufpreis der Grundstücke einfließen. Die Erschließungsanlagen werden zumeist der Gemeinde unentgeltlich übereignet, der auf diese Weise durch die Erschließung keine Kosten entstehen. Von der Rechtsnatur ist der Erschließungsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nur schriftlich abgeschlossen werden darf. Inhalt des Erschließungsvertrages ist die Übernahme der Erstellung bestimmter Erschließungsanlagen durch einen Dritten sowie die Pflicht des Dritten, die fertig gestellten Erschließungsanlagen auf die Gemeinde zu übertragen. Der Dritte verpflichtet sich weiterhin gegenüber der Gemeinde, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Die Übertragung der Kostenlast der Erschließung ist der wesentliche Zweck des Erschließungsvertrages.

Die E. von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen ist in §§ 123 ff. des Baugesetzbuches geregelt. Sie ist Aufgabe der Gemeinden. Diese haben Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen müssen (vgl. Bauleitplan). Zur Deckung des Aufwands erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung oder die Übernahme von Anlagen. Dieser Aufwand ist nach näherer Regelung der Satzung der Gemeinde auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, und zwar nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, nach Grundstücksflächen oder nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten; sie entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, Teilbeträge und Vorausleistungen können verlangt werden. Das E.sbeitragsrecht hat zu einer umfangreichen und schwer überschaubaren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geführt. Beiträge für den Ausbau von Verkehrswegen (also nicht für die erstmalige Herstellung) sowie für Kanalisierung und Versorgungsanlagen sind landesrechtlich geregelt.




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