BebaubarkeitEin Grundstück ist zwar grundsätzlich bebaubar (Baufreiheit). In der Praxis ist B. aber nur gegeben, wenn Bauplanungsrecht (Baurecht, Baugesetzbuch) und Bauordnungsrecht (Bauordnungen) die Bebauung zulassen. Dabei steht das Bauordnungsrecht i. d. R. der B. eines bauplanungsrechtlich bebaubaren Grundstücks nicht entgegen; das Bauordnungsrecht bestimmt allerdings, wie das Bauwerk auszuführen ist. In welchem Umfang ein Grundstück bebaut werden darf, bestimmen in erster Linie die Bauleitpläne. Soweit für ein Grundstück kein Bauleitplan vorliegt, kann es im Innenbereich bebaut werden, soweit sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt (§ 34 BauGB); im Außenbereich sind nur in Ausnahmefällen bestimmte besonders priviligierte Bauvorhaben zulässig (§ 35 BauGB).
Weitere Begriffe : Alliierte Hohe Kommission | Vortat, straflose (mitbestrafte) | Tote Hand |
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