Bedingungen der Strafbarkeitsind Umstände, die außerhalb des Straftatbestandes liegen, die aber Voraussetzung für eine Bestrafung sind. Sie sind für die rechtliche Missbilligung der Tat bedeutungslos und brauchen deshalb vom Vorsatz des Täters (Schuld) nicht umfasst zu werden (daher meist objektive B. d. S. genannt); ein Irrtum über ihr Vorliegen ist ohne Bedeutung. B. d. S. ist nach h. M. z.B. Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB) sowie die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung beim Vollrausch (§ 323 a StGB).
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