Vollrausch
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird belegt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, beispielsweise ein parkendes Auto demoliert. Der Betreffende wird dann also nicht wegen der Sachbeschädigung, sondern wegen seines Vollrausches bestraft. Die Strafe darf allerdings nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Ungewollter LSD-Trip
Eine Bestrafung wegen Vollrausches kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Täter ungewollt Rauschmittel zu sich genommen hat. Denkbar ist z. B. der Fall, dass jemandem unbemerkt LSD o. Ä. ins Getränk gegeben wird und dieser sich dann berauscht und ahnungslos in sein Fahrzeug setzt und infolge seines Zustandes einen schweren Verkehrsunfall verursacht.
§ 323a StGB
Straftat, die begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt hat, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht (sog. Rauschtat) und ihretwegen nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Beim V. bezieht sich das Verschulden nur darauf, daß der Täter sich in einen Rausch versetzt hat; erstreckt es sich auch auf die rechtswidrige Tat, hat der Täter also gewußt oder damit gerechnet, er werde im Rausch eine bestimmte Straftat begehen, so wird er wegen dieser, und nicht wegen V. bestraft (sog. actio libera in causa; lat. = freies Handeln in der Verursachung).
(§ 323 a StGB) ist das abstrakte Gefährdungsdelikt, bei dem sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und (objektive Bedingung der Strafbarkeit, str.) in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, deretwegen er (nur deswegen) nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. § 323 a StGB, bei dem sich das Verschulden nur darauf bezieht, dass der Täter sich in einen Rausch versetzt hat, wird verdrängt, wenn die Rauschtat unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa strafbar ist, bei der sich das Verschulden auch auf die rechtswidrige Tat erstreckt. Lit.: Cramer, R, Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt, 1962; Kusch, R., Der Vollrausch, 1984; Hwang, C., Die Rechtsnatur des Vollrauschtatbe- standes (§ 323 a StGB), 1988; Fahl, C., Der strafbare Vollrausch, JuS 2005, 1076
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Rauschmittel in einen Rausch versetzt, wird nach § 323 a StGB wegen Herbeiführung des Rauschzustandes mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Handlung, die sog. Rauschtat, begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil bei ihm infolge des Rausches Schuldunfähigkeit vorliegt oder diese nicht auszuschließen ist. § 323 a StGB ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo auch dann anwendbar, wenn nicht geklärt werden kann, ob Schuldunfähigkeit oder nur verminderte Schuldfähigkeit vorlag (BGHSt 32, 48). Die Strafe darf das für die Rauschtat vorgesehene Strafmaß nicht übersteigen. Ist die Rauschtat Antragsdelikt, so gilt dies auch für § 323 a StGB. Die Begehung der Rauschtat ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit. Der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit nach § 323 a StGB umfasst nur das Sichversetzen in den Rauschzustand. Außerdem muss der äußere Tatbestand einer Straftat, nämlich der Rauschtat, vorliegen. Ferner ist der innere Tatbestand der Rauschtat festzustellen, wobei die Schuldunfähigkeit des Täters außer Betracht bleibt, beim Vorsatzdelikt also seine Vorstellungen und sein Wille bei der Tat (der sog. natürliche Wille, vgl. BGHSt. 18, 236). Hat der Täter beim Sichberauschen gewusst oder damit gerechnet, er werde eine bestimmte Straftat verüben, kommt eine actio libera in causa in Betracht. Über die im V. begangene Ordnungswidrigkeit vgl. § 122 OWiG.
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