Insolvenzstraftaten

Im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung des Insolvenzverfahrens sind bestimmte Handlungen von Schuldnern oder Gläubigern als rechtswidrig unter Strafe gestellt.

1.
a) Der Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird nach § 283 StGB wegen Bankrotts mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögensstücke verheimlicht oder beiseitegeschafft, Schulden vorgetäuscht oder erdichtete Rechte anderer anerkannt, gegen die Buchführungs- oder Bilanzpflicht verstoßen oder seine Handelsbücher vernichtet, verheimlicht, gefälscht oder unübersichtlich geführt oder Bilanzen verschleiert hat.
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Wirtschaft Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren betrieben oder durch unwirtschaftlichen Aufwand, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht hat oder wenn er Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und erheblich unter Wert verkauft hat, schließlich auch, wenn er in anderer Weise entgegen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft seinen Vermögensstand verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verschlechtert hat.
Die gleiche Strafvorschrift gilt, wenn der Täter durch eine der vorgenannten Handlungen vorsätzlich seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat.
Auch Versuch ist strafbar. Bei einem im Rahmen des § 283 II StGB strafbaren fahrlässigen Handeln ist die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre begrenzt. In besonders schweren Fällen wird der Bankrott, insbes. bei Handeln aus Gewinnsucht oder wissentlicher Gefährdung einer großen Zahl von Vermögenseinlegern, mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft (§ 283 a StGB).
b) Die Verletzung der Buchführungs- oder Bilanzpflicht ist, falls der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nach § 283 b StGB auch schon dann strafbar, wenn beim Täter zur Tatzeit noch nicht (wie zu a) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestand oder drohte.
c) Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht § 283 c StGB die Gläubigerbegünstigung, durch die der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger, um diesen zu bevorzugen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit beanspruchen kann.
d) In den Fällen a bis c ist die Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedingung der Strafbarkeit, muss also vom Vorsatz des Täters nicht umfasst werden. Die Strafvorschriften gelten auch für Handlungen vertretungsberechtigter Organe einer juristischen Person, Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) usw. (§ 14 StGB).

2.
Ein Gläubiger oder ein Dritter begeht Schuldnerbegünstigung, wenn er im Interesse des Schuldners vorsätzlich in Kenntnis der diesem drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehörende, in die Insolvenzmasse fallende Vermögensstücke verheimlicht oder beiseiteschafft. Versuch ist strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (s. o. 1 a) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren (§ 283 d StGB). Auch hier ist Bedingung der Strafbarkeit Zahlungseinstellung des Schuldners oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht bei den I. die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gleich.

3.
Das Organ eines beschränkt haftenden Schuldners (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer AG oder Genossenschaft, organschaftlicher Vertreter einer oHG oder KG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr, oder Geldstrafe bedroht wenn er es bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterlässt, unverzüglich, spätestens aber nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15 a InsO). Daneben besteht eine (zivilrechtliche) Haftung aus unerlaubter Handlung, 2 b (§ 823 II BGB).

4.
Zur Strafbarkeit wegen unrichtiger Darstellung und Verletzung der Berichtspflicht ohne Krise Buchführung.




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