bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft, das — zur Vermeidung einer Unsicherheit über die künftige Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit oder des Geschäftsgegners — nicht wirksam mit einer Bedingung verbunden werden kann.
Bedingungsfeindlich sind viele familien- und erbrechtliche (Status-)Geschäfte (vgl. §§ 1311, 1594 Abs. 3, 1626b Abs. 1, 1750 Abs. 2, 1752 Abs. 2, 1947, 2180 Abs. 2, 2202 Abs. 2 BGB), die Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB), die Aufrechnung (§ 388 BGB) und die Ausübung anderer Gestaltungsrechte sowie die (gerade auf die Beseitigung einer Unsicherheit gerichtete) Genehmigung.
Abweichend hiervon kann eine Kündigung aufschiebend bedingt werden (vgl. bereits § 643 BGB), wenn entweder der Empfänger der Kündigungserklärung hiermit einverstanden ist oder wenn der Eintritt der Bedingung nur von seinem Willen abhängt (sog. Potestativbedingung), so dass für ihn keine Unsicherheit über die künftige Rechtslage besteht. Zulässig ist daher etwa die sog. Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht annimmt (§ 2 KSchG).
Die Rechtsfolge der Verbindung eines bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäftes mit einer Bedingung ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung. I. d. R. ist das Rechtsgeschäft dann insgesamt nichtig, gelegentlich ist aber auch nur die Bedingung unwirksam und das Rechtsgeschäft als unbedingtes wirksam (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 1 S. 2 WechselG).

Bedingung.




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