Bedingungsfeindlichkeitist die Unvereinbarkeit mit einer Bedingung. Bei B. eines Rechtsgeschäfts oder sonstigen Handelns ist die Hinzufügung einer Bedingung unzulässig. Sie führt zur Unwirksamkeit des Verhaltens. Bedingungsfeindlich sind z.B. die Auflassung eines Grundstücks (§ 925 II BGB), die Aufrechnung (§ 388 S. 2 BGB), viele familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie die Gestaltungsrechte (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt), doch ist die B. an sich die Ausnahme.
Weitere Begriffe : Verbandskasten | Salisches Gesetz | Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung |
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