Befragung

, Polizeirecht: Auskunftsersuchen an einen Bürger, das nicht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht, sich auf die Erlangung von Informationen gegen den oder mit dem Willen des Bürgers richtet, kein bloßes Privatgespräch mit dem Bürger ist und nicht in der Erhebung von Daten des Betroffenen (dann Datenerhebung oder Identitätsfeststellung) besteht. Sie entspricht der Vernehmung im Strafprozess. Das belegt der Verweis in manchen Polizeigesetzen auf §§ 52-55 und 136 a StPO. Die Unterscheidung von informatorischer Befragung und Vernehmung im Strafprozessrecht hat im Polizeirecht indes keine Bedeutung.
Während der Musterentwurf Polizeigesetz keine Ermächtigungsgrundlage für diese polizeilichen Maßnahmen kennt, haben alle Landesgesetzgeber spezielle
Befugnisse für die Befragung geschaffen. Die Regelungen setzen allgemein voraus, dass die Befragung zur
Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Befragung bedarf damit eines konkreten Anlasses, die allgemeine Ausforschung ist unzulässig.
Die Ermächtigungsgrundlage berechtigt neben dem Befragen auch zum Anhalten der Person, um ihr die Frage anzutragen. Unzulässig ist eine Befragung in den Fällen der §§ 52-55 und 136a StPO.
Das unverbindliche Befragen ist ein Realakt, der keine Duldungspflicht des Betroffenen begründet. Auch das Anhalten zur Befragung enthält keine Duldungspflicht, da der Betroffene nur zum Zuhören gezwungen ist. Indes enthält das verbindliche Auskunftsverlangen eine Duldungspfficht und ist damit Verwaltungsakt.
Kriminologie: Dunkelfeldforschung.




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