Befreiende Lebensversicherung

In der Angestelltenversicherung bestand früher Versicherungspflicht nur bis zu einem bestimmten Einkommen, das von Zeit zu Zeit höher festgesetzt wurde (Versicherungspflichtgrenze). Wer durch die Erhöhung der Grenze versicherungspflichtig wurde, konnte sich dem entziehen, wenn er nachwies, dass er einen Geldbetrag in Höhe des Pflichtbeitrags (einschliesslich Arbeitgeberanteil) für eine Lebensversicherung (b. L.) aufwendete. Diese Regelung ist mit der Versicherungspflichtgrenze weggefallen. Einmal ausgesprochene Befreiungen bleiben aber wirksam.




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