Lebensversicherung

Es gibt mehrere Gründe für den Abschluss einer Lebensversicherung:
* Ein allein verdienender Ehepartner kann damit für den Fall seines plötzlichen Todes seine Familie absichern.
* Eine Lebensversicherung gilt als zusätzliche Alterssicherung.
* Oft wird eine Lebensversicherung auch als Finanzierungsmittel für den Hausbau oder den Erwerb einer Immobilie genutzt.


Grundsätzlich gilt für eine Lebensversicherung, dass die Versicherungsgesellschaft die Höhe der Beiträge nach statistischen Methoden festlegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsabschluss mit zunehmendem Alter teurer wird, da einerseits das Todesrisiko steigt und sich andererseits die Laufzeit der Versicherung statistisch gesehen verkürzt, sodass das Unternehmen weniger Beiträge erhält. Frauen zahlen häufig geringere Beiträge, da sie statistisch eine höhere Lebenserwartung haben als Männer. Um auch die jeweiligen gesundheitlichen Risiken abschätzen zu können, wird beim Vertragsabschluss nach dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers gefragt.

Die diesbezüglichen Angaben müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen, denn andernfalls ist die Versicherung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Viele Versicherungsunternehmen sammeln durch die Beiträge Überschüsse an, die sie aufgrund entsprechender Vorschriften zum Großteil an die Versicherungsnehmer zurückzahlen müssen. Deshalb werden bei einer Lebensversicherung nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit häufig höhere als die vereinbarten Versicherungssummen ausbezahlt.
Beim Abschluss der Versicherung muss der Versicherungsnehmer beachten, dass er sechs Wochen
lang an seinen Antrag gebunden ist. Die Frist beginnt entweder mit dem Tag der Antragstellung oder mit dem Tag der vertrauensärztlichen Untersuchung. Nimmt die Gesellschaft den Antrag in dieser Frist an, muss sie einen Versicherungsschein ausstellen. Wird der Antrag abgelehnt, ist eine Begründung der Ablehnung nicht notwendig.
Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens
Die allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung sehen vor, dass bei einer Selbsttötung des Versicherungsnehmers vor Ablauf von drei Jahren ab Versicherungsbeginn ein Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem krankhaften Geisteszustand begangen wurde, bei dem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Andernfalls zahlt die Gesellschaft den für den Todestag berechneten Rückkaufswert aus. Ist die Dreijahresfrist abgelaufen, so muss die Versicherung ihre Leistung erbringen.
Risikolebensversicherung
Die relativ preiswerte Risikolebensversicherung hat den Zweck, Hinterbliebene im Fall des Todes des Versicherungsnehmers finanziell abzusichern. Tritt der Versicherungsfall ein, zahlt die Gesellschaft den vertraglich vorgesehenen Betrag; andernfalls ist das als Prämie eingezahlte Geld verloren.
Eine Überschussbeteiligung wird nur dann ausgezahlt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Üblicherweise sehen die Verträge vor, dass anfallende Überschussanteile mit den Beiträgen verrechnet werden, die sich dadurch also verringern. Es gibt aber auch den so genannten Todesfallbonus; dabei bezahlt die Versicherung gegebenenfalls eine höhere als die garantierte Versicherungssumme bei gleichbleibenden monatlichen Beiträgen aus.
Viele Gesellschaften bieten die Möglichkeit, eine Risiko- in eine Kapitallebensversicherung umzuwandeln. Dies muss allerdings in der Regel vor dem Ablauf des zehnten Versicherungsjahres geschehen und bedeutet, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wird und die bereits geleisteten Beiträge und Versicherungsjahre keine Anrechnung finden. Jedoch entfällt zumeist die Gesundheitsprüfung.
Kapitallebensversicherung
Die Kapitallebensversicherung gleicht einem langfristigen Sparvertrag. Ihr vorrangiger Zweck ist die eigene Alterssicherung bzw. die beabsichtigte Tilgung etwa eines Baudarlehens nach dem Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit.
Die Versicherungssumme wird ausbezahlt, wenn das Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit erreicht ist oder wenn der Versicherungsnehmer zuvor stirbt. Auch bei dieser Versicherungsart fallen gegebenenfalls Überschussanteile an. Diese können entweder verrechnet werden und so die monatlichen Beiträge senken. Sie können aber auch zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet oder angesammelt und im Versicherungsfall einschließlich der angefallenen Verzinsung ausbezahlt werden. Der Versicherungsnehmer kann eine Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigen. Er sollte in dem Fall aber den Rückkaufswert genau prüfen, da sich die Rückvergütungsmodelle der einzelnen Gesellschaften voneinander unterscheiden. Auf jeden Fall entspricht die Rückvergütung lange Zeit nicht den tatsächlich einbezahlten Beiträgen; erst nach einer gewissen Laufzeit ändert sich das Verhältnis zugunsten des Versicherungsnehmers.

Wenn der Grund für den Rückkauf der Lebensversicherung in einem finanziellen Engpass liegt, sollte man sich auf jeden Fall beraten lassen, denn es gibt eventuell noch andere Auswege:
* Man kann mit der Gesellschaft eine Vertragspause vereinbaren.
* Man kann eine Stundung der Beiträge vereinbaren; allerdings müssen dann die Beiträge und auch Zinsen nachträglich entrichtet werden.
* Man kann eventuell den Versicherungsvertrag verlängern, um auf diese Weise die Beitragshöhe zu senken.

Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, Selbsttötung

(§§ 159 ff. VVG) ist die Versicherung des Lebens eines Menschen. Sie ist eine Personenversicherung, die sich auf das Leben des Versicherungsnehmers oder eines Dritten beziehen kann. Sie ist entweder Erlebensfallversicherung oder Todesfallversicherung sowie entweder Summenversicherung (bzw. Kapital Versicherung) oder Rentenversicherung. Der Versicherte kann vereinbaren, dass die Versicherungsleistung an einen Dritten zu erbringen ist (Bezugsberechtigter, Vertrag zu Gunsten Dritter). Lit.: Tonndorf, F./Horn, C., Lebensversicherung von A- Z, 13. A. 1999; Kurzendörfer, V., Einführung in die Lebensversicherung, 3. A. 2000; Elfring, C., Das System der drittbezogenen Ansprüche bei der Lebensversicherung, NJW 2004, 483

1.
Die L. ist eine Form der Personenversicherung (Versicherungsvertrag). Sie kann auf die Person des V.nehmers oder eines Dritten mit dessen schriftlicher Einwilligung genommen werden (§ 150 VVG). Man unterscheidet die Erlebensv. (Fälligkeit der V.summe bei Erreichen eines bestimmten Lebensjahres) und die Todesfallv.; beide Formen werden oft miteinander verbunden (z. B. Fälligkeit mit dem Tod, spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahrs). Die L. kann in der Form abgeschlossen werden, dass im V.fall ein bestimmter Kapitalbetrag (Kapitalv.) oder dass ab diesem Zeitpunkt, weil die dem Vertrag notwendigerweise innewohnende Ungewissheit beseitigt ist, eine laufende Rente an den Bezugsberechtigten zu zahlen ist (Rentenv.). Zu unterscheiden von der Versicherung auf das Leben eines anderen (Fremdv.) ist die bloße Bestimmung eines Bezugsberechtigten für die Eigenv., insbes. für die Todesfallv., die ja dem V.nehmer nicht mehr zugute kommen kann. Es handelt sich bei der Bestimmung eines Bezugsberechtigten i. d. R. um einen Vertrag zugunsten Dritter; die L.summe gehört dann als selbständig entstehender Anspruch nicht zum Nachlass des V.nehmers (Erbschaft) und ist vom Schicksal des Nachlasses unabhängig. Bei einer Kapitalv. ist im Zweifel anzunehmen, dass der V.nehmer berechtigt ist, durch einseitige Erklärung (auch durch letztwillige Verfügung) nachträglich einen Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an die Stelle eines bereits Bezeichneten einen anderen zu setzen; der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf Leistung gegen den Versicherer regelmäßig erst mit Eintritt des V.falls (§ 159 VVG). Mehrere als Bezugsberechtigte Bezeichnete sind mangels näherer Bestimmung zu gleichen Teilen berechtigt; ist bei der Todesfallv. kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die L. den Erben getrennt vom Nachlass und unabhängig von dessen Schicksal, z. B. bei Ausschlagung, zu (§ 160 VVG).

2.
Über die allgemeinen Bestimmungen hinaus (Versicherungsvertrag) gelten ferner folgende Sondervorschriften

a) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer eine - allerdings unverbindliche - Modellrechnung zur Höhe seiner Leistungen bei verschiedenen Abläufen des Versicherungsverhältnisses zu übermitteln (§ 154 VVG). Die Frist für einen Widerruf durch den Versicherungsnehmer (Versicherungsvertrag, 2 e) beträgt 30 Tage. Im Fall des Widerrufs sind vom Versicherer nicht nur vorausbezahlte Prämien zu erstatten (§ 9 VVG) sondern auch der sog. Rückkaufswert (Rückvergütung) zu zahlen (§ 152 VVG). Dem Versicherungsnehmer steht mangels abweichender Vereinbarung eine Beteiligung an dem Überschuss und den Beteiligungsreserven, also an noch nicht realisierten Gewinnen (stillen Reserven) zu (sog. Überschussbeteiligung, § 153 VVG). Hierüber muss der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich unterrichten (§ 155 VVG). Auch über die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten ist der Versicherungsnehmer detailliert zu unterrichten.

b) Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben, so kann der Versicherer vom L.vertrag nur zurücktreten, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass bei wahrer Angabe ein Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen worden wäre; sonst mindert sich lediglich die Leistungspflicht des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die Prämie zu niedrig festgesetzt wurde (§ 157 VVG). Als nachträgliche Gefahrerhöhung mit den sich daraus ergebenden Folgen (§§ 23 ff. VVG) kommen nur die Umstände in Betracht, die vertraglich ausdrücklich ausbedungen wurden (§ 158 VVG). Bei einer Todesfallversicherung wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen wurde, vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags Selbstmord begangen hat. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde; der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile ist aber stets auszuzahlen (§ 161 VVG). Ist die L. auf den Tod eines anderen genommen, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann ein, wenn der V.nehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt (§ 162 VVG).

c) Das angesparte Kapital hat der Versicherer teilweise einer sog. Prämienreserve (Deckungsrückstellung) zuzuführen. Über den durch die Ansparung entstandenen wirtschaftlichen der L. Wert kann der V.nehmer bereits vor Eintreten des V.falls rechtlich verfügen (z. B. durch Verpfändung). Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der V.nehmer grundsätzl. jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 VVG; bei der Todesfallv. auch bei einmaliger Prämie). Nach Erreichen der dafür vereinbarten Mindestversicherungssumme kann der V.nehmer jederzeit die Umwandlung der L. in eine prämienfreie (oder nur eingeschränkt pfändbare Lohnpfändung, 4) Versicherung verlangen. Die prämienfreie Leistung ist dann unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts zu berechnen; Ansprüche des V.nehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt (§ 165 VVG). Das Gleiche gilt, wenn die L. vorzeitig durch Kündigung, z. B. infolge mangelnder Prämienzahlung, durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird (§§ 166, 169 VVG). Im Insolvenzverfahren des Versicherers haben die Versicherten ein Vorzugsrecht auf Befriedigung aus der Deckungsrückstellung im Insolvenzverfahren des V.nehmers oder bei Zwangsvollstreckung in den V.anspruch hat ein bereits benannter Bezugsberechtigter das Recht, in das V.verhältnis einzutreten (§ 170 VVG). Über Verjährung Versicherungsvertrag (2 f). S. ferner Versicherungsbedingungen, Leibrente, Sonderausgaben (1 d), Tilgungshypothek (a. E.).




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