Arbeitgeberanteil
ist der vom Arbeitgeber zu erbringende Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung).
1. A. ist der Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, den der Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aufzubringen hat. In der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung nach dem SGB III beträgt er grundsätzlich 50 v. H. des Beitrags. Soweit in den Ländern im Hinblick auf die Einführung der Pflegeversicherung ein Feiertag aufgehoben worden ist, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. Besonderheiten, die zu einem höheren Arbeitgeberanteil führen, gelten für die Knappschaftsversicherung.
2. Allein zu tragen hat der Arbeitgeber die Beiträge für (versicherte) geringfügig Beschäftigte (bis zu einem Arbeitsentgelt von derzeit 400 EUR mit Sonderregelungen für kurzzeitig Beschäftigte), bei Leistung eines sozialen Jahres oder eines ökologischen Jahres sowie bei Nachversicherung in der Rentenversicherung; ferner bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Einrichtungen für behinderte Menschen (insbes. Berufsbildungswerke) an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen; §§ 341-351 SGB III; §§ 20, 28 d-28 g SGB IV, § 249 SGB V, § 168 SGB VI, §§ 58 f. SGB XI; s. a. Gleitzone.
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