Versicherungspflichtgrenze
Wenn das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, tritt für den Betreffenden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreiheit ein.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gibt es jedoch keine Versicherungspflichtgrenzen. Werden die dort geltenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, so führt dies nicht zur Versicherungsfreiheit, sondern lediglich dazu, dass das höhere Arbeitsentgelt nicht mehr für die Bemessung der Beitragshöhe herangezogen wird.
§§ 6 Abs. 1 SGB V; 161 ff SGB VI
Siehe auch Beitragsbemessungsgrenze
Im Sozialrecht :
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem ein Arbeiter oder Angestellter versicherungspflichtig ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung beträgt die Versicherungspflichtgrenze 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§6 SGB V, Jahresarbeitsentgeltgrenze). Im Jahre 2007 beträgt sie im Monat 6450 € (West)/5325€ (Ost) und im Jahr 77400 € (West)/63 900 € (Ost). Die Versicherungspflichtgrenze ist ferner für die Bemessung des Krankengeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung (§ 47 SGB V).
in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Übrigen die Beitragsbemessungsgrenze (2).
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