Verkehrsordnungswidrigkeiten

Als Verkehrsordnungswidrigkeiten bezeichnet § 24 StVG alle vorsätzlichen und fahrlässigen Verstöße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sowie sonstiger aufgrund der Ermächtigung in § 6 StVG erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Tatbegehung und rechtliche Verfolgung gelten zunächst die allgemeinen Regeln über Ordnungswidrigkeiten. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen in der Praxis die Masse der abzuhandelnden Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten dar, was zu einigen Besonderheiten führt. Das Verfahren ist im Wesentlichen standardisiert, sodass die Sachbehandlung typischen Abläufen folgt. Daher werden Bußgeldbescheide heute in der Praxis der Behörden zur Beschleunigung der Massenverfahren meist maschinell in EDV-Verfahren erstellt und sind auch ohne Unterschrift wirksam. Der Vereinfachung und Beschleunigung der Sachbehandlung dient auch die bindende Festlegung der zu verhängenden Verwarnungs- oder Bußgelder im Bußgeldkatalog. Der Beschleunigung der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten soll auch die Verkürzung der Verfolgungsverjährung von regelmäßig sechs auf drei Monate dienen (§ 26 Abs. 3 StVG). Jedoch führt hier die Verhängung eines Bußgeldbescheides oder die Anklageerhebung in einem Strafverfahren nicht nur zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, sondern verlängert gleichzeitig die danach einsetzende weitere Verjährungsfrist wieder auf die üblichen sechs Monate.
Die in der Praxis relevantesten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Unterschreitung des Sicherheitsabstands, die heute mittels aufwendiger technischer Messverfahren systematisch durch Polizei und Ordnungsbehörden verfolgt werden. Neben diesen massenhaft festgestellten Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr spielen in der Praxis die ebenso häufigen und systematisch durch die Kommunen überwachten Halt- und Parkverstöße im ruhenden Verkehr eine große Rolle. Besonderheit ist hierbei, dass der Fahrzeughalter nach § 25a StVG für die Kosten des Verfahrens haftet, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann.
Eine besondere Bedeutung kommt noch den Ordnungswidrigkeiten wegen Genusses von Alkohol oder berauschenden Mitteln gem. § 24 a StVG zu. Ordnungswidrig handelt danach, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat oder unter der Wirkung eines berauschenden Mittels steht. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage erfasst. Es handelt sich vorwiegend um Drogen wie Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetamine und ähnlich wirkende Stoffe. Was die noch erlaubte Alkoholkonzentration anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass bereits ab 0,3 Promille mit einer bemerkbaren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen ist. Die in Deutschland geltenden Grenzwerte sind daher noch vergleichsweise hoch. So gilt bspw. in Australien eine Promillegrenze von 0,01 Promille!
Aufgrund der Gefährlichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sind Zuwiderhandlungen mit empfindlichen Geldbußen von 250 bis
750 €, vier Punkten im Verkehrszentralregister und Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten bedroht. Mit deutlichen Sanktionen sind auch Rotlichtverstöße und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen bedroht. Verkehrsordnungswidrigkeiten untergeordneter Bedeutung wie bspw. Parkverstöße, Fehler beim Abbiegen oder leicht falsches Überholen jeweils ohne Gefährdung anderer sowie leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen werden regelmäßig mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 € geahndet. Die einzelnen Beträge sind im Bußgeldkatalog aufgeführt. Kommt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu oder handelt es sich um gravierende Verkehrsverstöße, die typischerweise gefährlich sind, wird ein Bußgeld verhängt, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Bußgeldkatalog richtet. Reicht bei groben Verkehrsverstößen eine Geldbuße allein zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht aus, kommt als spezielle Nebenfolge bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das
Fahrverbot in Betracht. Zusätzlich zu der verhängten Geldbuße wird für den Betroffenen auch eine je nach Schwere der Ordnungswidrigkeiten unterschiedliche Zahl von einem bis vier Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
Die Verkehrsordnungswidrigkeiten spielen auch in der Finanzplanung der Kommunen eine zunehmende Rolle, da die Einnahmen aus den verhängten Geldbußen diesen zugute kommen.

Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldverfahren, Strafverfolgungsverjährung, Verwarnung bei Ordnungswidrigkeiten.




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