Beigeladener

(§ 65 VwGO) ist die am Prozess an sich nicht beteiligte, aber vom Gericht während des Verfahrens wegen der Berührung ihrer rechtlichen Interessen durch die Entscheidung zusätzlich geladene Person. Der Beigeladene wird Beteiligter. Er kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffsmittel und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen, als notwendiger B. auch Sach- anträge stellen (§ 66 VwGO). Beiladung Lit.: Joeres, £/., Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen, 1982

Beiladung.

Beteiligter, Beiladung.




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