Verteidigungsmittel

ist im Zivilprozess jedes sachliche und prozessuale Vorbringen, das der Abwehr eines geltend gemachten Anspruchs dient, z.B. Behauptungen, Bestreiten, Beweisanträge usw. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden, § 279 ZPO. Verschleppung des Verfahrens.

des Beklagten gegen die Klage im Zivilprozess sind das Bestreiten von Tatsachenbehauptungen des Gegners sowie die Erhebung von Einwendungen und Einreden.
Das Bestreiten von Tatsachenbehauptungen des Gegners steht jeder Partei im Rahmen ihrer Erklärungspflicht (§ 138 Abs.2 ZPO) offen. Ausreichend bestrittene Tatsachenbehauptungen können nur dann der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie im Rahmen einer Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen sind.
Wie zu bestreiten ist, hängt vorn Tatsachenvortrag des Gegners ab. Grundsätzlich genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung
das einfache Bestreiten” (stets muss aber eine Erklärung zur konkreten Tatsachenbehauptung erfolgen; Formulierungen, wonach
alles, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, als bestritten gelten solle, sind — als Umkehrung von § 138 Abs. 2, 3 ZPO — inhaltsleer und wirkungslos). Ein „substanziiertes Bestreiten”, d. h. keine bloße Negation des gegnerischen Tatsachenvortrages, sondern eine Darlegung der Tatsachen aus eigener Sicht ist erforderlich in Abhängigkeit davon, wie substanziiert der Gegner vorgetragen hat (je substanziierter der Gegner vorträgt, umso detaillierter ist im Gegenvortrag hierauf einzugehen; „pauschales Bestreiten” reicht bei detailliertem Vortrag nicht aus), und wenn der Bestreitende die wesentlichen Tatsachen kennt, während der Gegner außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht (zumutbare nähere Angaben sind zu machen), sowie gern. § 138 Abs. 4 ZPO bei eigenen Handlungen sowie Tatsachen, die Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind (kein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen).
Werden Tatsachenbehauptungen nicht oder nicht ausreichend bestritten, gelten diese gern. § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig (dies steht aber nicht einem Geständnis i. S. d. § 288 ZPO gleich), so dass auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 290 ZPO späteres — ausreichendes — Bestreiten möglich bleibt).
Die Begriffe „Einwendung” und „Einrede” werden (auch in den Gesetzestexten) uneinheitlich verwendet, so dass kaum eine allgemein gültige Begriffsdefinition möglich ist. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass die Begriffe im materiell-rechtlichen und im prozessrechtlichen Sinne unterschiedliche Bedeutung haben:
— Materiell-rechtlich sind Einreden (vorübergehende oder dauerhafte) Leistungsverweigerungsrechte des Verpflichteten, die er besonders geltend machen muss (z.B. §§222 Abs. 1, 273f., 320 ff., 478, 519, 771 ff., 853 BGB), während Einwendungen (rechtshindernde oder rechtsvernichtende) Umstände sind, die bereits kraft Gesetzes und damit ohne besondere Geltendmachung die Entstehung des Anspruchs verhindern (z.B. §§ 986 Abs. 2, 1004 Abs. 2 BGB) oder den bereits entstandenen Anspruch untergehen (z.B. §§ 362, 387 ff. BGB) lassen.
— Prozessrechtlich sind Einreden zusätzlicher Tatsachenvortrag des Beklagten (für den er die Beweislast trägt), während Einwendungen als Oberbegriff auch das bloße Bestreiten von Tatsachen, für die der Kläger die Beweislast trägt, umfasst.
Die häufig anzutreffende Formulierung, (materiell-rechtliche) Einwendungen seien von Amts wegen zu prüfen, während dies bei (materiell-rechtlichen) Einreden nicht der Fall sei, ist insoweit irreführend, als es — nach dem Dispositionsgrundsatz — immer nur auf den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt ankommt, dieser aber stets („von Amts wegen”) rechtlich vollständig zu würdigen ist. Bei (materiell-rechtlichen) Einreden gehört jedoch die Geltendmachung zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die (nur) bei entsprechendem Parteivortrag zu berücksichtigen sind.
Die Verteidigung selbst (d. h. der Sachantrag) ist demgegenüber kein Verteidigungsmittel.

ist ein zivilprozessualer Begriff, der jedes Vorbringen umfasst, das der Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs (Streitgegenstand) dient. Sie sind grundsätzlich so zeitig vorzubringen, dass dem Gegner eine Erwiderung möglich ist (§ 282 ZPO), jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO; Schriftsätze). Im Interesse der Beschleunigung des Rechtsstreits ist deshalb das sog. Novenrecht, d. h. die Möglichkeit, nachträglich neuen Prozessstoff vorzutragen, der schon früher hätte geltend gemacht werden können, erheblich eingeschränkt. Verspätet vorgebrachte V. müssen bzw. können vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn sie den Rechtsstreit verzögern, die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht und nicht entschuldigt ist (s. i. E. § 296 ZPO). Besondere Vorschriften gelten insoweit für das Berufungsverfahren (§§ 530 f. ZPO; entsprechend im Verwaltungsstreitverfahren (§ 128 a VwGO). S. a. Angriffsmittel. Für das finanzgerichtliche Verfahren s. § 79 b FGO, für die Arbeitsgerichtsbarkeit §§ 61 a V, 67 ArbGG.




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