Beigeordneter
ist in einigen Bundesländern Deutschlands der vom zuständigen Organ einer kommunalen Körperschaft auf Zeit gewählte führende Beamte. Lit.: Meisch, B., Das Amt des Beigeordneten, 1990
in nahezu allen Gemeindeordnungen vorgesehene Funktion zur Unterstützung des Leiters der Gemeindeverwaltung. Status und Zuständigkeiten sind in den Bundesländern verschieden ausgestaltet. Teilweise ist die Tätigkeit des Beigeordneten hauptamtlich, teilweise ehrenamtlich ausgestaltet. Im Regelfall ist einer der Beigeordneten der allgemeine Vertreter des Leiters der Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus leitet der Beigeordnete regelmäßig einen Geschäftsbereich der Gemeindeverwaltung.
ist in einigen Ländern die Bezeichnung für einen kommunalen Wahlbeamten als Leiter eines Teiles der Stadtverwaltung (Gemeindeverwaltung; Gemeindeverfassung, 4). Vgl. Berufsmäßiger Stadtrat.
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