Beiladung

im Verwaltungsprozess: Personen, deren rechtliche Interessen durch eine gerichtliche Entscheidung berührt werden, können auf Antrag oder von Amts wegen beigeladen werden; sind sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so müssen sie beigeladen werden (notwendige B.). Ein Beigeladener kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffsund Verteidigungsmittel geltend machen; abweichende Sachanträge nur bei notwendiger B.; §§ 65,66 Verwaltungsger.O.

Bei einer Eigentumswohnung:

Die Überführung des bisherigen Verfahrens in Wohnungseigentumssachen in die Zivilprozessordnung macht aufgrund der besonderen Eigenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Massgabe von § 48 WEG eine "Beiladung" erforderlich: Richtet sich nämlich eine Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen.

Auf die Beiladung kann verzichtet werden, wenn rechtliche Interessen anderer Wohnungseigentümer erkennbar nicht betroffen sind.

Die Beiladung selbst erfolgt durch Zustellung der Klageschrift. Die Beigeladenen können der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten (§ 48 Abs. 2 WEG).

Im Sozialrecht:

Im Sozialgerichtsprozess sind weitere Personen durch Beiladung in den Prozess einzubeziehen bzw. können (Ermessen) einbezogen werden (§ 75 SGG). Bei notwendiger Beiladung erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf die Beigeladenen.

Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen ist beim zuständigen Bundesministerium eingerichtet (§64 SGB IX). Er soll die Entwicklung des Behindertenrechts beobachten.

(§ 65 VwGO) ist die Einbeziehung von am Verfahren an sich nicht beteiligten Personen während des Verfahrens durch das Gericht. Die B. ergeht als unanfechtbarer Beschluss. Sie setzt voraus, dass rechtliche Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt werden. Sie vermittelt die Stellung als Verfahrensbeteiligter. Sie ist notwendige B., wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Lit.: Nottbusch, C., Die Beiladung, 1995; Liu, C., Die Beiladung, 2002

Möglichkeit, Dritte am Verwaltungsprozess zu beteiligen, § 65 VwGO. Durch die Beiladung wird der Dritte Beteiligter (§ 63 Nr.3 VwGO), sodass sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf ihn erstreckt, § 121 VwGO. Das Gesetz unterscheidet die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) und die notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO). Nur der notwendig Beigeladene kann abweichende Sachanträge stellen (§ 66 S. 2 VwGO).
Eine notwendige Beiladung ist gegeben, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, § 65 Abs. 2 VwGO. In diesem Fall ist der Dritte zwingend beizuladen (z. B. der Bauherr bei der Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung).

Eine einfache Beiladung liegt vor, wenn die rechtlichen Interessen des Dritten durch die Entscheidung berührt werden können. In einem solchen Fall kann das Gericht den Dritten nach seinem Ermessen beladen, § 65 Abs. 1 VwGO. So können z. B. die rechtlichen Interessen des Nachbarn berührt werden, wenn der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt. Anders als bei der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung liegt bei der Bauherrenklage keine notwendige Beiladung vor. Denn der Bauherr hat nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, während der Nachbar ein Abwehrrecht nur bei einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften hat. Die Entscheidung muss daher nicht zwingend einheitlich ergehen.
Unterbleibt eine einfache Beiladung, so hat dies nur die Konsequenz, dass sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den Dritten erstreckt. Unterbleibt dagegen eine notwendige Beiladung, so ist das Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Nach h. M. sind Gestaltungsurteile sogar unwirksam. Allerdings kann eine unterbliebe notwendige Beiladung in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (vgl. z.B. § 142 Abs. 1 S.2 VwGO).

Für Massenverfahren, bei denen eine notwendige Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht kommt, enthält § 65 Abs. 3 VwGO eine Sonderregelung. Das Gericht kann in diesem Fall durch Beschluss anordnen, dass nur diejenigen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten beantragen. Ein rechtskräftiges Urteil bindet nach § 121 Nr. 2 VwGO in einem Massenverfahren dann auch die Personen, die einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt haben.
Einem Beigeladenen können gem. § 154 Abs. 3 VwG() Kosten des Verfahrens nur dann auferlegt werden, wenn er erfolglos Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Andererseits sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht eine Kostenerstattung i. d. R. nur dann, wenn der Beigeladene selbst ein Kostenrisiko getragen hat, also i. S. v. § 154 Abs. 3 VwG() eigene Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Teilweise wird dem notwendig Beigeladenen ein Kostenerstattungsanspruch auch ohne eigenen Antrag zugebilligt, wenn der Beigeladene materiell der Hauptbeteiligte ist (wie z. B. der Bauherr bei der Nachbarklage).

Im Verwaltungsstreitverfahren kann das Gericht, solange das Verfahren noch bei ihm anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 VwGO). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so müssen sie beigeladen werden (notwendige B.). Der B.sbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der B. angegeben werden. Die B. ist unanfechtbar. Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige B. vorliegt. Entsprechendes gilt im Finanzgerichtsverfahren (§ 60, § 60 a FGO). Eine B. gibt es auch im Verfahren in Kindschaftssachen (§ 161 FamFG) und im Vergaberecht (§ 109 GWB; s. Vergabewesen, öffentliches).




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