Beihilfen für Beamteund Angestellte des öffentlichen Dienstes sind ein den Eigenarten dieses Bereichs angeglichenes Sozialsystem, das für Beamte in seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entspricht. Die Aufwendungen der öffentlichen Arbeitgeber für B. sind insgesamt allerdings niedriger als sie für entsprechende Arbeitgeberbeiträge wären. Der Anspruch auf B. ergibt sich für Beamte aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Regelung im Einzelnen findet sich in den Beihilfevorschriften (Verwaltungsvorschrift) des Bundes und in den praktisch übereinstimmenden Vorschriften der Länder (BhV des Bundes i. d. F. v. 2. 11. 2001, GMBl. 918, m. Änd.).
Weitere Begriffe : Rechtskrafterstreckung | RiVASt | Eingliederungsgrundsatz |
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