Beirat
Bezeichnung eines Vereins- oder Gesellschaftsorgans mit meist nur beratender, mitunter auch überwachender Funktion. Bildung eines B.s im Gesetz nicht vorgeschrieben, aber häufig in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag angeordnet. Verein, Gesellschaft.
, Gesellschaftsrecht: gesetzlich nicht vorgesehenes, zusätzliches Organ einer Gesellschaft, häufig einer GmbH, einer KG oder einer GmbH & Co. KG.
Die Kompetenzen des Beirats ergeben sich allein aus dem Gesellschaftsvertrag, typischerweise hat der Beirat eine beratende, teilweise auch beaufsichtigende Funktion. Grenzen der Kompetenzübertragung auf einen Beirat ergeben sich dort, wo Zuständigkeiten anderen Leitungsorganen oder den Gesellschaften zwingend zugewiesen sind.
Verein (1 b), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3), Wohnungseigentum (3); s. a. Elternbeirat.
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