Beitragsrückzahlung

Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung konnten bis zum 31. 3. 2007 in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder (freiwillige Versicherung), die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Beitragsrückzahlung erhalten, wenn sie und ihre mit versicherten Angehörigen (Familienversicherung) in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben (§ 54 SGB V a. F.). An die Stelle der Beitragsrückzahlungen sind Prämienzahlungen im Rahmen von Wahltarifen getreten (§ 53 SGB V).




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