Familienversicherung

Im Sozialrecht :

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V), wenn sie kein Einkommen haben, das regelmässig im Monat 1/7 der Bezugsgrösse nach § 18 SGB IV (2007: 350 € bzw. 400 € bei geringfügiger Beschäftigung) übersteigt. Endet die Familienversicherung wegen Überschreitens dieser Grenze, besteht ein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Kinder sind neben den leiblichen auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, Pflegekinder und Kinder, die das Mitglied mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommen hat (§ 10 Abs. 4 SGB V). Kinder sind i.d.R. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres versichert. Diese Altersgrenze verlängert sich bei nicht erwerbstätigen Kindern (bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres) und Kindern, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung des Kindes für diese Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus. Behinderte Kinder sind zeitlich unbegrenzt familienversichert. Keine Familienversicherung besteht während der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit, wenn zuletzt keine gesetzliche Versicherung bestanden hat (§ 10 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte des Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse Einkünfte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (§10 Abs. 3 SGB V). Die Familienversicherten haben einen eigenen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, den sie selbständig und unabhängig vom Stammversicherten wahmehmen können. Gegenüber der Pflichtversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Studenten hat die Familienversicherung Vorrang (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr.2a SGB V). Eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ferner in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen (§25 SGB

XI) . Die Regelung entspricht der in der gesetzlichen Krankenversicherung.

besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder, sofern sich diese gewöhnlich im Inland aufhalten und nicht selbst einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen haben. Dies jedoch nur, wenn sie kein Gesamteinkommen von i. d. R. mehr als 1/7 der Bezugsgröße haben; für Kinder eines Versicherten nicht, wenn der andere nichtversicherte Elternteil ein Gesamteinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung und über dem Gesamteinkommen seines versicherten Ehegatten hat. § 10 SGB V, § 7 KVLG 1989. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (vgl. § 25 SGB XI).




Vorheriger Fachbegriff: Familienunternehmen | Nächster Fachbegriff: Familienwohnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen