Beiträge (öffentliche)sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzugslasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf. die Beitragssätze zu staffeln. Ob der Beitragspflichtige von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Praktisch sehr bedeutsame B. sind z. B. die sog. Anliegerbeiträge, die als Erschließungsbeiträge im Baugesetzbuch geregelt sind (vgl. Erschließung).
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