Beliehene Unternehmer
sind (natürliche oder juristische) Personen des Privatrechts, die hoheitliche Funktionen im eigenen Namen und meist auch im eigenen Interesse, aber im Auftrag des Staates ausüben, ohne Teil der Staatsorganisation zu sein. Sind ihnen Aufgaben des öffentl. Rechts in dessen Handlungsformen übertragen, so sind sie Behörden i. S. von § 1 IV VwVfG; das ist z. B. beim Techn. Überwachungsverein (TÜV) der Fall.
durch einen Hoheitsträger mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im eigenen Namen betraute Person (z. B. ein die gemeindliche Müllabfuhr durchführendes Unternehmen). Der
b. U. tritt zum Bürger in privatrechtliche, bei hoheitlichen Funktionen auch in öffentlich-rechtliche Beziehungen. Im ersten Fall haftet er bzw. der Hoheitsträger aus Vertrag od. unerlaubter Handlung, im zweiten Falle können Ansprüche aus Amtshaftung (Organisationsmangel) gegenüber dem Hoheitsträger bestehen.
(Beliehener). Die Wahrnehmung von Aufgaben öfftl. Verwaltung ist grundsätzlich Sache der staatlichen Behörden u. der unterstaatlichen juristischen Personen des öfftl. Rechts. Um aber private Initiative, Sachkenntnis u. Erfahrung zu nutzen u. zugleich die öfftl. Verwaltung zu entlasten, überträgt der Staat auf bestimmten Gebieten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die Beleihung darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen; sie begründet ein öfftl.-rechtl. Auftragsund Treuhandverhältnis. B. U. sind z. B. die nicht-beamteten Notare, die öfftl. bestellten Vermessungsingenieure, die in den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) zusammengefassten amtlich anerkannten Sachverständigen bei der Prüfung von Kraftfahrzeugen u. bei der Abnahme von Führerscheinprüfungen, die anerkannten privaten Ersatzschulen bei der Erteilung von Berechtigungen.
Vorheriger Fachbegriff: Belgien | Nächster Fachbegriff: Beliehener