Beliehener (beliehener Unternehmer) ist die Person des Privatrechts, die vom Staat durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Wege eines öffentlich- rechtlichen Treueverhältnisses das Recht erlangt hat, bestimmte einzelne hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen (z.B. Müllabfuhr). Ist ihr die Aufgabe in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, ist sie Behörde im Sinne von § 1 IV VwVfG (z. B. TÜV). Für den Beliehenen gilt eingeschränkt Verwaltungsrecht. Lit.: Krautzberger, M., Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private, 1971; Frenz, W., Die Staatshaftung in den Beleihungstatbeständen, 1992; Stadler, G., Die Beleihung in der neueren Bundesgesetzgebung, 2002
Weitere Begriffe : Vormiete | Lehre von der negativen Typenkorrektur | Fleischbeschaugesetz |
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