Beliehener

(beliehener Unternehmer) ist die Person des Privatrechts, die vom Staat durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Wege eines öffentlich- rechtlichen Treueverhältnisses das Recht erlangt hat, bestimmte einzelne hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen (z.B. Müllabfuhr). Ist ihr die Aufgabe in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, ist sie Behörde im Sinne von § 1 IV VwVfG (z. B. TÜV). Für den Beliehenen gilt eingeschränkt Verwaltungsrecht. Lit.: Krautzberger, M., Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private, 1971; Frenz, W., Die Staatshaftung in den Beleihungstatbeständen, 1992; Stadler, G., Die Beleihung in der neueren Bundesgesetzgebung, 2002

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder aufgrund Gesetzes die Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen wird. Sie sind Behörden im verfahrensrechtlichen Sinne und können selbst Verwaltungsakte erlassen. Beliehene sind auch Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, sodass eine von ihnen verursachte Pflichtverletzung einen Amtshaftungsanspruch begründen kann. Ein Beliehener ist z.B. der Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine oder der Bezirksschornsteinfegermeister. Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden.




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