Benachteiligungsverbot
Im Sozialrecht :
Behinderte Menschen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Einzelheiten des Benachteiligungsverbots regelt das AGG.
Gleichberechtigung, Gleichbehandlung, s. a. Diskriminierungsverbot im Wettbewerb.
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