BenutzungsgenehmigungDie Zuteilung von Wohnraum, der der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt, erfolgt durch B. oder durch Zuweisung. Die B. wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten (z. B. Hauseigentümer) erteilt, wenn der Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungssuchenden zuzuteilen ist (§ 14 WohnraumbewirtschaftungsG).
Weitere Begriffe : Opium | Schwarzhandel | Wildschutz |
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