Hauseigentümer
Weil das Grundgesetz das Recht auf Eigentum garantiert, kann ein Hauseigentümer prinzipiell mit seinem Anwesen machen, was er will. Allerdings bestehen wegen der ebenfalls verfassungsmäßig festgelegten Sozialpflicht des Eigentums für ihn dennoch viele Beschränkungen. Diese beruhen auf zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die zivilrechtlichen Einschränkungen sind vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. So hat der Hauseigentümer Eingriffe in sein Eigentum zur Gefahrenabwehr zu dulden, wobei er aber Schadenersatz beanspruchen darf. Solange keine wirklich wesentlichen Beeinträchtigungen vorliegen, ist es ihm nicht möglich, Einwirkungen zu verbieten, die ihn bei der Nutzung seines Eigentums stören. Beispielsweise kann er nichts unternehmen, wenn Gase, Gerüche oder Rauchschwaden zu ihm herüber-dringen oder er sich durch Geräusche und Erschütterungen belästigt fühlt. Sofern er sein Anwesen als Eigenbesitzer nutzt, haftet er für gewisse Schäden an anderen Personen und Sachen, darunter solche, die durch Ablösung von Gebäudeteilen verursacht werden.
Die Bauordnungen sowie die Denkmalschutz- und Vermessungsgesetze der Länder enthalten einen umfangreichen Katalog von öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Hauseigentümer. Sie verpflichten ihn zu Handlungen oder Unterlassungen, z. B. sein Gebäude instand zu halten oder die Grundstücksgrenze nicht zu verändern.
Rechte und Pflichten des Hauseigentümers
Seine Rechte
* Der Hauseigentümer kann sein Eigentum nach Belieben nutzen, d. h., es verkaufen, belasten und vermieten, sofern dem nicht Gesetze oder die Rechte Dritter entgegenstehen.
* Er darf die Herausgabe seines Eigentums von jedem unberechtigten Besitzer verlangen, auch mittels einer Klage vor Gericht.
* Von dem Verursacher wesentlicher Einwirkungen auf sein Eigentum kann er verlangen, dass dieser die Störung unterlässt bzw. beseitigt.
§§ 906, 985,1004 BGB
Seine Pflichten
* Der Hauseigentümer hat sein Anwesen so instand zu halten, dass keine Gefahr für andere Personen und Sachen davon ausgeht. Den rechtmäßigen Anordnungen der zuständigen Baubehörde muss er Folge leisten.
* Er darf seine Räumlichkeiten nur im Rahmen der baurechtlichen Bewilligung nutzen. Beispielsweise ist es verboten, in einem Haus, das zu Wohnzwecken genehmigt wurde, ein Gewerbe zu betreiben.
* Je nach örtlicher Regelung muss er städtische Einrichtungen wie Müllabfuhr und Wasserversorgung nutzen. Privaten Energieversorgungsunternehmen, die gesetzlich zur Energieversorgung verpflichtet sind, muss er das Verlegen der notwendigen Leitungen unentgeltlich erlauben. Hiervon unberührt bleibt jedoch seine Berechtigung, mit einem beliebigen Energieversorgungsunternehmen einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
* Vermietet er sein Anwesen, darf er keine überhöhten Forderungen stellen, sondern muss sich am ortsüblichen Mietzins orientieren. Sanktionslos kann er diesen nur bis zu 20 % und in wenigen Ausnahmefällen bis zu 50 % überschreiten.
Art. 14 GG; §§ 903 ff BGB
Siehe auch Eigentum, Gebäudeschaden, Grundstücksgrenze
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